Anwaltsgebühren/Honorar
Unsere Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die mit der Beratung im Zusammenhang stehenden und anfallenden Gebühren werden wir vor einer Mandatsbearbeitung mit Ihnen erörtern.
Konkrete, einzelfallbezogene Beratungsaufträge, auch per E-Mail, per Telefon oder Telefax lösen nach dem RVG im Fall einer Annahme und Bearbeitung durch den Rechtsanwalt entsprechende Gebühren aus.
Bereits aus standes- und wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfen Rechtsanwälte keine Rechtsberatung im Einzelfall ohne Mandatierung und ohne anschließende Gebührenabrechnung erbringen.
Nach RVG müssen Gebühren für jeden konkreten Einzelfall anhand der Gebührentatbestände be- und abgerechnet werden. Die Höhe des anwaltlichen Honorars bestimmt sich in der Regel nach dem sogenannten Gegenstands- bzw. Streitwert. Bei gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert zur Berechnung der rechtsanwaltlichen Gebühren in der Regel vom Gericht festgesetzt.
Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung können die durch eine rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung entstehenden Kosten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der Versicherungsbedingungen von der Rechtsschutzversicherung getragen werden. Ob dieses der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und es bedarf insoweit einer Kostendeckungszusage durch die jeweilige Versicherung.
Zu beachten ist außerdem, dass im Arbeitsrecht die Parteien, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der ersten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit die jeweiligen außergerichtlichen Kosten und somit insbesondere die Anwaltsgebühren selbst tragen müssen. Dies gilt auch für die Partei, die den erstinstanzlichen Rechtsstreit gewinnt, weil in diesem Verfahren kein Kostenausgleichsanspruch gegen die verlierende Partei besteht.